
GESELLSCHAFT
DER MUSIKFREUNDE
MÜNSINGEN E.V.
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Satzung
vom 3. Mai 1972
zuletzt geändert am 25. November 1999
- Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der
Musikfreunde
Münsingen
e.V.". Er hat seinen Sitz in Münsingen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch
die Pflege
geistlicher
und weltlicher Musik. Dies geschieht hauptsächlich durch die Veranstaltung
von Konzerten.
- Darüber hinaus ist der Verein Träger des "Orchesters
der Musikfreunde Münsingen".
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie
erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine
Kapitaleinlagen
und keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann auch außermusikalische, z. B.
gesellige oder
Verkaufsveranstaltungen
durchführen. Der Erlös aus solchen Veranstaltungen dient den
satzungsgemäßen Zwecken des Vereins.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mitglied werden können sowohl Einzelpersonen als auch
Firmen,
Gesellschaften
und andere Körperschaften.
- Die Mitgliedschaft im Orchester setzt die Mitgliedschaft im
Verein
voraus.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung
und deren Annahme durch den Vorstand.
- Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge,
deren Höhe und Fälligkeit vom Ausschuss jeweils für ein
Vereinsjahr festgelegt wird.
- Mitglieder erhalten zu den Veranstaltungen des Vereins
Eintrittskarten
zu verbilligten Preisen. Einzelheiten
bestimmt
der Ausschuss.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der
Austritt muss
schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,
die sich um
die
Musik im allgemeinen, um das Musikleben in Stadt und Kreis oder um den
Verein im Besonderen verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt
durch
Beschluss des Ausschusses.
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und
die
Mitgliederversammlung.
- Die Tätigkeit von Vorstand und Ausschuss sowie von
Mitgliedern,
die
für den Verein tätig werden, erfolgt ehrenamtlich. Über
den Ersatz von Aufwendungen entscheidet der Ausschuss.
- Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Kassenverwalter
und dem Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung in
geheimer
Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn sie beantragt wird und
kein
anwesendes Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
- Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Vorstandsmitglieds
wählt
der Ausschuss mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein
neues Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit
ist eine Entscheidung durch den Ausschuss herbeizuführen. Zur
Gültigkeit
eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
- Der Vorstand arbeitet einen Jahreskonzertplan
aus.
- Der erste Vorsitzende führt die laufenden
Geschäfte des
Vereins,
beruft Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses und die
Mitgliederversammlung
ein und leitet sie. Bei der Verhinderung des ersten Vorsitzenden
führt
der zweite Vorsitzende diese Geschäfte.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den
Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im
Sinne
des Gesetzes.
- Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die
den Verein
verpflichten, ist die Zustimmung durch den Vorstand erforderlich, wenn
deren Wert im Einzelfall den Betrag A übersteigt und den Betrag B
nicht überschreitet.
- Die Niederschriften über die Verhandlungen des
Vorstands,
des
Ausschusses und der Mitgliederversammlung verfasst der
Schriftführer.
Sie sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand sowie sechs
Mitgliedern als
Beisitzer.
Ein Beisitzer soll dem Orchester angehören.
- Die Beisitzer werden nach den gleichen Regeln wie der
Vorstand von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (vgl.
§ 5 Abs. 2).
- Scheiden Beisitzer vor Beendigung der Wahlperiode aus, so
kann sich der
Ausschuss durch Zuwahl neuer Beisitzer mit Wirkung bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung wieder ergänzen.
- Der Ausschuss kann im Bedarfsfall auch über die Zahl
von sechs
Beisitzern
hinaus weitere Mitglieder hinzuwählen.
- Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder
erforderlich.
- Aufgabe des Ausschusses außer den an anderen Stellen
der Satzung
aufgeführten Zuständigkeiten ist die Zustimmung zu
Rechtsgeschäften,
wenn deren Wert im Einzelfall den Betrag B übersteigt und den
Betrag
C nicht überschreitet.
- Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal
jährlich
stattzufinden.
Dazu wird mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung
durch die Tagespresse eingeladen. Mitglieder, die durch die
örtliche
Presse nicht erreicht werden können, sind mindestens sieben Tage
vorher
durch einfachen Brief einzuladen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher
Mehrheit
gefasst. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des
Kassenverwalters
und des Rechnungsprüfers;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses;
d) die Wahl eines Rechnungsprüfers, der mindestens einmal im Jahr
die Kasse prüfen muss und nicht dem Vorstand angehören darf;
e) die Genehmigung des Konzertplans
für das folgende Jahr;
f) die Festlegung der in § 5, Absatz 9 und § 6, Absatz 6
und § 7, Absatz 3 genannten Beträge A, B und C;
g) die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die den Betrag C im
Einzelfall
übersteigen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in
wichtigen
Fällen
vom ersten Vorsitzenden oder vom Vorstand jederzeit schriftlich mit
siebentägiger
Ladungsfrist einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn
mindestens
drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder es
schriftlich
unter Angabe des Grundes beantragen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist
Münsingen.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des
Vereins bedarf
es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Voraussetzung
ist weiter, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins
anwesend ist.
- Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht
beschlussfähig,
so ist eine neue Mitgliederversammlung unter Beachtung der Bestimmungen
dieser Satzung und unter Kennzeichnung, dass es sich um die zweite
Mitgliederversammlung
mit denselben Tagesordnungspunkten handelt, einzuberufen, die in jedem
Fall beschlussfähig ist.
- Im Fall der Auflösung des Vereins ist sein
Vermögen der
evangelischen
Kirchengemeinde Münsingen zur Verwendung für die in § 2
dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu übertragen.
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