Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der Musikfreunde Münsingen e.V.". Er hat seinen Sitz in Münsingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege geistlicher und weltlicher Musik und durch die Veranstaltung von Konzerten.
Darüber hinaus ist der Verein Träger des "Orchesters der Musikfreunde Münsingen".
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied werden können sowohl Einzelpersonen als auch Firmen, Gesellschaften und andere Körperschaften.
Die Mitgliedschaft im Orchester setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit vom Ausschuss jeweils für ein Vereinsjahr festgelegt wird.
Mitglieder erhalten zu den Veranstaltungen des Vereins Eintrittskarten zu verbilligten Preisen. Einzelheiten bestimmt der Ausschuss.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt muss schriftlich auf das Ende des  Vereinsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Musik im allgemeinen, um das Musikleben in Stadt und Kreis oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit von Vorstand und Ausschuss sowie von Mitgliedern, die für den Verein tätig werden, erfolgt ehrenamtlich. Über den Ersatz von Aufwendungen entscheidet der Ausschuss.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern, von denen ­2 jeweils allein vertretungsberechtigt sind: 1.Vorsitzender und 2.Vorsitzender (Stellvertreter). Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Die Geschäftsordnung und eventuelle Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Benennung 1. und 2. Vorsitzender,
Ausarbeitung und Durchführung des Jahreskonzertplans,
Kassenverwaltung,
Schriftführung.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn sie beantragt wird und kein anwesendes Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der Ausschuss vorübergehend mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist eine Entscheidung durch den Ausschuss herbeizuführen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Der Vorstand arbeitet einen Jahreskonzertplan aus.
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte des Vereins, berufen Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses und die Mitgliederversammlung ein und leiten sie. 
Für den Abschluss  von Rechtsgeschäften, die den Verein verpflichten, ist die Zustimmung durch den Vorstand erforderlich.
Die Niederschriften über die Verhandlungen des Vorstands, des  Ausschusses und der Mitgliederversammlung verfasst  der Schriftführer. Sie sind von ihm und einem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 6 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens vier Mitgliedern als Beisitzer. Ein Beisitzer soll dem Orchester angehören.
Die Beisitzer werden nach den gleichen Regeln wie der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (vgl. § 5 Abs. 2).
Scheiden Beisitzer vor Beendigung der Wahlperiode aus, so kann sich der Ausschuss durch Zuwahl neuer Beisitzer mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder ergänzen.
Der Ausschuss kann im Bedarfsfall auch über die Zahl von vier Beisitzern hinaus weitere Mitglieder hinzuwählen.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit  entscheidet der Vorsitzende. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Dazu wird mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Tagespresse eingeladen. Mitglieder, die durch die örtliche Presse nicht erreicht werden können, sind mindestens sieben Tage vorher durch einfachen Brief einzuladen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassenverwalters und des Rechnungsprüfers;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses;
d) die Wahl eines Rechnungsprüfers, der mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen muss und nicht dem Vorstand angehören darf;
e) die Genehmigung des Konzertplans für das folgende Jahr;
f) die Genehmigung von Rechtsgeschäften.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in wichtigen Fällen vom ersten Vorsitzenden oder vom Vorstand jederzeit schriftlich mit siebentägiger Ladungsfrist einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitglieder-versammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Der Vorstand teilt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit den zu beschließenden Dokumenten im Voraus schriftlich den Mitgliedern mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Münsingen.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung ist weiter, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist.
Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung und unter Kennzeichnung, dass es sich um die zweite Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten handelt, einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Münsingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.